Der Cateringbetrieb mit den beiden Kühlwagen ist daher eine wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung. Unerheblich ist dabei, dass die Frage der Baubewilligungspflicht erst in Zusammenhang mit der vorliegenden Lärmklage geklärt wird. 4. Rückweisung a) Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass bezüglich Lärmimmissionen weiterer Abklärungsbedarf besteht. Aufgrund der vorhandenen Akten lassen sich weder die Betriebstage noch die Betriebszeiten zuverlässig beurteilen, zumal die Angaben, welche 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a