Dafür liegen Baubewilligungen vor. Die Beschwerdegegnerschaft verfügt seit 1999 über eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung A mit Alkoholausschank.22 Der Cateringservice stellt gegenüber der bewilligten Nutzung der Parzelle Nr. F.________ eine Neuerung dar. Die zwei Kühlwagen werden auf dem Platz abgestellt und erzeugen bei laufenden Kühlgeräten Lärmemissionen. Mit den Kühlwagen ist eine Erweiterung des Betriebs ausserhalb des Gebäudes erfolgt, die mit Lärmimmissionen in der Nachbarschaft verbunden ist. Der Cateringbetrieb mit den beiden Kühlwagen ist daher eine wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung.