betreffen umweltrechtlich relevante Tatbestände. Bereits aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen. e) Baubewilligungspflichtig sind auch Zweck- und Nutzungsänderungen, wenn dadurch bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind. Auch das blosse Ändern des Betriebskonzepts kann zu baurechtlich relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Erschliessung oder Umwelt führen, so dass eine Baubewilligung erforderlich ist.20