d) Die Nutzung einer Fläche als (dauerhaften) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 1a BauG.16 Das gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG17 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD18).19 Die Baubewilligung für das Wohlfahrtshaus samt Garage (I.________strasse 39 ) der früheren Manometerfabrik stammt aus dem Jahr 1951, als diese Regelung noch nicht galt. Die damalige Nutzung des grossen strassenseitigen Vorplatzes ist allerdings nicht bekannt; für diesen Platz ist auch keine Baubewilligung aktenkundig.