Die Kühlwagen stehen in Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung, werden ganzjährig bei Bedarf eingesetzt (mit und ohne Betrieb der Kühlaggregate) und kehren auch immer wieder an den Standort auf Parzelle Nr. F.________ zurück. Die Kühlwagen sind daher nicht vergleichbar mit den nichtgewerblichen Kleinbauten (Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD) ebenso wenig mit kleinen Nebenanlagen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Sie sind weder vergleichbar mit den Mobilheimen und Wohnwagen, die nur während der Nichtbetriebszeit auf bestehenden Abstellflächen bewilligungsfrei abgestellt werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 Bst. n BewD) noch mit den Fahrnisbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.