a) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft sind die Kühlwagen nicht baubewilligungspflichtig. Zum einen handle es sich um mobile Fahrzeuge, die auch extern im Einsatz stünden, zum anderen bestehe ihr Unternehmen seit 1992. Seither seien auch Kühlfahrzeuge im Einsatz, da sie für das Catering unabdingbar seien. Es wäre unverhältnismässig, wenn nach all diesen Jahren noch eine Baubewilligung erteilt werden müsste. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, die Kühlwagen seien stationäre Anlagen und gemäss Art. 1a BauG baubewilligungspflichtig.