f) Für die Frage, ob die gesetzlichen Planungswerte eingehalten sind, ist der nächstgelegene Immissionsort massgebend. Da sich das Wohnhaus der Beschwerdeführenden rund 60 m weit vom heutigen Standort der Kühlwagen befindet, stellt es möglicherweise nicht den nächstgelegenen Immissionsort dar. Aufgrund der Akten lässt sich aber nicht beurteilen, ob in den umliegenden Gebäuden Wohnungen vorhanden sind und wo sich die lärmempfindlichen Räume befinden. Bisher sind einzig Lärmmessungen neben dem Kühlwagen erfolgt. Im Hinblick auf das weitere Verfahren empfehlen sich zudem Lärmmessungen beim nächstgelegenen Immissionsort.