Mit dem Abstellen auf das Betriebsjahr des Gesamtbetriebs wird daher die reale Störwirkung nicht richtig erfasst.10 Die zeitliche Umrechnung ("Lärmverdünnung") muss dem gesetzlichen Schutz- und Vorsorgezweck der LSV Rechnung tragen.11 Abzustellen ist daher auf die durchschnittlichen Betriebstage der Kühlwagen und die Dauer, in denen die Kühlaggregate auf der Parzelle Nr. F.________ in Betrieb sind.