Zudem ist das Kühlaggregat vor allem in der wärmeren Jahreszeit in Betrieb, d.h. von Frühling bis Spätherbst. Es handelt sich somit um eine Lärmquelle, die vor allem saisonal auftritt und insbesondere im Sommer stört, weil die Kühlgeräte aufgrund der höheren Aussentemperaturen stundenlang laufen. Hinzu kommt, dass das Restaurant der Beschwerdegegnerschaft mit wenigen Ausnahmen abends, nachts und am Wochenende geschlossen ist. Soweit ersichtlich stellen die Kühlwagen die einzige Lärmphase dar, die für die Ermittlung des Beurteilungspegels gemäss Anhang 6 LSV relevant ist. Mit dem Abstellen auf das Betriebsjahr des Gesamtbetriebs wird daher die reale Störwirkung nicht richtig erfasst.10