Da die Kühlwagen ‒ obgleich sie der ortsfesten Anlage zugerechnet werden ‒ mobile Fahrzeuge sind, beurteilen sie sich nicht nach den vom beco definierten Vorsorgewerten für HKL Anlagen (Heizung, Klima Lüftung).6 Diese Richtlinie betrifft nur stationäre Anlagen,7 bei denen praxisgemäss davon ausgegangen wird, dass dem Vorsorgeprinzip Genüge getan wird, wenn sie im Dauerbetrieb bei Volllast die vom beco definierten Vorsorgewerte einhalten. Da die Pegelzuschläge K1 bis K3 gemäss Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 und Ziff. 33 LSV dabei nicht berücksichtigt werden, sind diese Vorsorgewerte im Normalfall faktisch nicht strenger als die Planungswerte.