c) Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zählen als Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e LSV). Für die Kühlwagen gelten die Belastungsgrenzwerte gemäss Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Anhang 6 Ziff. 2 LSV. Der Planungswert in der hier massgebenden Empfindlichkeitsstufe ES III beträgt 60 dB(A) tagsüber (07 bis 19 Uhr) und 50 dB(A) während der akustischen Nachtzeit (19 bis 07 Uhr). Eine Überschreitung der Planungswerte ist nicht zulässig.