Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm ist auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen.5