LSV4 müssen in jedem Fall die Planungswerte in der Umgebung eingehalten werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Massgebend ist dabei der nächstgelegene Immissionsort. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge zudem so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ.