b) Die Beschwerdegegnerschaft führt unter der Firma E.________ einen Cateringservice für externe Anlässe sowie einen stationären Gastgewerbebetrieb mit Mittagsverpflegung im Gebäude I.________strasse 39. Die beiden Kühlwagen (Lastwagen mit Kühlaggregaten) werden in Zusammenhang mit dem Catering benötigt. Der Gesamtbetrieb stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG3 dar. Für die Kühlwagen, die 2010 und 2011 in Betrieb genommen wurden, sind daher die Lärmschutzvorschriften über neue ortsfeste Anlagen anwendbar. Gemäss Art. 25 USG und Art. 4 Abs. 4 LSV4 müssen in jedem Fall die Planungswerte in der Umgebung eingehalten werden (Art. 7 Abs. 1 Bst.