Es sei Sache der Beschwerdegegnerschaft, geeignete Lärmschutzmassnahmen aufzuzeigen, die anschliessend überprüft werden könnten. Das Verschieben der beiden Kühlwagen an einen anderen Standort, beispielsweise auf die Ostseite gegen die Bahn, sei eine wirkungsvolle Lärmschutzmassnahme, welche die Lärmimmissionen für die Beschwerdeführenden verringern würde. Wie weit dies betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei, könne jedoch nicht abgeschätzt werden.