Das beco erklärte in seiner Stellungnahme, der Planungswert könne nachts beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden eingehalten werden, wenn nur ein Kühlwagen in Betrieb sei, hingegen seien die Planungswerte überschritten, wenn beide Kühlwagen in Betrieb seien. In diesem Fall müsse mindestens eine Lärmschutzmassnahme ausgeführt werden, es könnten auch beide Massnahmen gleichzeitig oder sogar weitere umgesetzt werden. Es sei Sache der Beschwerdegegnerschaft, geeignete Lärmschutzmassnahmen aufzuzeigen, die anschliessend überprüft werden könnten.