Die Beschwerdegegnerschaft führt dazu aus, "motorbetriebene" Stunden bedeute, dass das Fahrzeug in dieser Zeit unterwegs gewesen sei. Auch bei den strombetriebenen Stunden seien noch etliche Stunden an den externen Anlässen entstanden. In den Monaten November bis März würden die Fahrzeuge praktisch nie zur Kühlung eingesetzt, RA Nr. 120/2017/71 5