a) Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, die Kühlwagen müssten nach den Richtlinien des beco über Einzelanlagen HKL beurteilt werden. Demnach seien die Vorsorgewerte von 45 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts massgebend. Oft sei nur ein Kühlwagen in Betrieb, aber auch dieser erzeuge störenden Lärm. Die Massnahme, dass nur ein Kühlwagen nachts verschoben werden müsse, führe daher zu keiner massgeblichen Lärmreduktion. Die vom beco berücksichtigte durchschnittliche Betriebszeit von 4,75 Std. pro Tag sei nicht aussagekräftig. Im Sommer, wenn die Emissionen besonders störten, seien die täglichen Betriebszeiten signifikant höher.