Sie bringt vor, in der Verfügung sei klar vorgeschrieben, dass die Anlagebetreiber entweder nachts nur einen Kühlwagen in Betrieb nehmen oder beide Kühlwagen an einem anderen Standort platzieren müssten. Sie habe bewusst nicht in die betrieblichen Abläufe der Anlagebetreiber eingreifen wollen und darauf verzichtet zu verfügen, wohin die Kühlwagen verschoben werden müssten.