d) Gegen den eigentlichen Inhalt der Verfügung vom 20. November 2017 – die Wiederaufnahme des sistierten Baubewilligungsverfahrens und die Neuansetzung der Frist zur Verbesserung des mangelhaften Baugesuchs – setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 21. Dezember 2017 nicht zur Wehr. Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung einer solchen Zwischenverfügung gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG überhaupt erfüllt wären. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine