Ebenso wenig wie das Regierungsstatthalteramt vorliegend auf ein Gesuch um einen Feststellungentscheid zur Frage der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD hätte eintreten dürfen, kann auch die BVE wegen des fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin um eine entsprechende Feststellung eintreten.