Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung nicht über die Frage der Baubewilligungspflicht der bestehenden Montagehalle entschieden. Diese Frage kann daher von der Beschwerdeführerin nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Ihr Antrag auf Feststellung der Baubewilligungsfreiheit des umstrittenen Vorhabens sprengt den Streitgegenstand und kann von der BVE daher nicht behandelt werden. Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.