Mit der Zwischenverfügung vom 20. November 2017 hat das Regierungsstatthalteramt einzig das sistierte Baubewilligungsverfahren wieder aufgenommen und die der Beschwerdeführerin in einer früheren Verfügung angesetzte Frist zur Verbesserung der Mängel ihres Baugesuchs neu angesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält diese Verfügung keinen Feststellungsentscheid zur Frage der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Montagehalle. In der Begründung der Verfügung hielt die Vorinstanz sogar ausdrücklich fest, dass vorliegend nicht über die Notwendigkeit eines Baugesuchs entschieden werde.