Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zuständig. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. 2. Streitgegenstand und Anfechtbarkeit a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, bei der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 handle es sich um einen Feststellungsentscheid gemäss Art. 48 Abs. 2 BewD5, mit welchem das Regierungsstatthalteramt die Baubewilligungspflicht des umstrittenen Vorhabens festgestellt habe. Ein solcher Entscheid unterliege der Beschwerde nach Art. 49 BauG.