Angefochten ist eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts in einem Baubewilligungsverfahren. Diese Verfügung schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 61 Abs. 1 VRPG2). Der Erlass von Zwischenverfügungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der instruierenden Behörde, der Rechtsmittelweg entspricht bei Zwischenverfügungen demjenigen in der Hauptsache.3 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG4). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zuständig.