4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 verzichtete die Stadt Bern auf die Einreichung einer materiellen Stellungnahme. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Von der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ging keine Stellungnahme ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und