3. Gegen diese Verfügung vom 20. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. November 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den unveränderten weiteren Bestand der seit 1967 bewilligten Montagehalle keiner Baubewilligung bedürfe.