Die interne Kostenverteilung unter den solidarisch Haftenden bildet nicht Gegenstand der behördlichen Kostenverlegung. Vielmehr ist es Sache der Solidarverpflichteten, untereinander zu regeln, wie sie die Kosten letztlich aufteilen wollen.21 c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 9. November 2017 wird bestätigt. Die Termine für die Massnahmen gemäss Ziffer III./1./1. dieser Verfügung sind durch die Gemeinde Lyss neu anzusetzen und den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen.