b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Als Streitgenossinnen tragen die Beschwerdeführerinnen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRPG). Damit wird die Kostentragungsverpflichtung im Verhältnis zur einforderungsberechtigten Behörde geregelt. Die interne Kostenverteilung unter den solidarisch Haftenden bildet nicht Gegenstand der behördlichen Kostenverlegung.