a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Feststellung beantragen, dass auf der Parzelle Nr. E.________ keine Wiederherstellungsmassnahmen vollzogen können, könnte sich ihr Rechtsbegehren auch auf weitere als die mit der angefochtenen Verfügung angekündigten Vollstreckungsmassnahmen beziehen. Sie bringen dafür jedoch keine Begründung vor und es sind auch keine Gründe für eine solche Feststellung ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.