b) Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.18 Da die Gemeinde vorliegend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht verbindlich verlegt hat, können diese nicht Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bilden. Insbesondere ist es unter diesen Umständen nicht möglich, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Beschwerdeentscheid verhängt werden.19 Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 ihre Absicht, die erstinstanzlichen Kosten wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben. 8. Ergebnis und Kosten