a) Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, die Anordnung gemäss Ziff. 4 der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 betreffend die Nutzung des nördlichen Vorplatzes dürfe nicht vollzogen werden, weil nicht nachgewiesen sei, dass dort rechtswidrig parkiert werde. b) Für den nördlichen Vorplatz werden in der angefochtenen Verfügung keine Anordnungen getroffen. Die Anordnungen gemäss Ziff. III./1.-4. der angefochtenen Verfügung beziehen sich gemäss den Erwägungen nur auf den südlichen Vorplatz. Die Vollstreckbarkeit von Anordnungen betreffend den nördlichen Vorplatz ist nicht zu überprüfen. 7. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens