b) Es steht den Beschwerdeführerinnen frei, der Gemeinde rechtzeitig vor dem 1. Juli 2018 eine rechtmässige Nutzung des Untergeschosses (namentlich durch Einreichung eines entsprechenden Mietvertrages und Zugänglichmachen der Kellerräumlichkeiten für eine Baukontrolle) nachzuweisen. Da die fragliche Ankündigung der Ersatzvornahme auf die nicht rechtmässig vermieteten Kellerräumlichkeiten beschränkt ist, besteht kein Anlass für deren Aufhebung oder Anpassung. RA Nr. 120/2017/68 12 6. Andere Anordnungen