Auch für die Mieter stellt demnach die streitige Anordnung keine unzumutbare Belastung dar. Für eine Neuregelung der Frist im Beschwerdeentscheid besteht daher kein Anlass. 5. Nutzung des Untergeschosses a) Die Gemeinde hat angekündigt, dass am 1. Juli 2018 auch in den nicht rechtmässig vermieteten Räumlichkeiten im Kellergeschoss die Wasserzufuhr unterbunden wird (angefochtene Verfügung, Ziff. III./2./2). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass 17 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter