Die beiden Mieter haben als Adressaten der angefochtenen Verfügung seit deren Eröffnung Kenntnis davon, dass die Nutzung des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses für Dienstleistungszwecke rechtskräftig verboten worden ist und mittels Abstellen der Wasserzufuhr am 1. Juli 2018 durchgesetzt werden soll. Damit blieb den Mietern eine der regulären Kündigungsdauer für Mietverträge betreffend Geschäftsräumlichkeiten (Art. 266d OR17) entsprechende Zeitdauer, um die nötigen Dispositionen zu treffen. Auch für die Mieter stellt demnach die streitige Anordnung keine unzumutbare Belastung dar.