Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bleibt gewahrt, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht behaupten, seit Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung Bemühungen zur Beendigung der fraglichen Mietverhältnisse unternommen zu haben. Die beiden Mieter haben als Adressaten der angefochtenen Verfügung seit deren Eröffnung Kenntnis davon, dass die Nutzung des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses für Dienstleistungszwecke rechtskräftig verboten worden ist und mittels Abstellen der Wasserzufuhr am 1. Juli 2018 durchgesetzt werden soll.