b) Die tatsächliche Beendigung der Mietverhältnisse ist jedoch nicht Voraussetzung der Vollstreckung. Diese kann auch bei fortbestehenden Mietverhältnissen erfolgen, ohne dass der Rahmen der zugrunde liegenden Sachverfügung gesprengt würde. Dass die Beschwerdeführerinnen dadurch allenfalls in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag säumig werden, stellt keinen Hinderungsgrund dar, sondern betrifft nur das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Vermieterschaft und Mietern. Allfällige Rechtsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen aus der Vermietung der Räumlichkeiten für unbewilligte Zwecke hätten diese dem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben.