Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss unterbunden wird (angefochtene Verfügung, Ziff. III./2./2.). Die Beschwerdeführerinnen bestätigen die Kündbarkeit der entsprechenden Mietverträge innert der angesetzten Frist. Unter Hinweis auf die Erstreckbarkeit von Mietverhältnissen verlangen sie jedoch, dass vor dem tatsächlichen Ende der Mietverhältnisse keine Vollstreckungsmassnahmen erfolgen sollen.