a) Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerinnen verpflichtet, die Mietverträge mit dem F.________studio sowie mit G.________, Praxis für Ergotherapie und Coaching, spätestens per 30. Juni 2018 zu kündigen (angefochtene Verfügung, Ziff. III./2./1.). Zudem hat sie angekündigt, dass am 1. Juli 2018 die Wasserzufuhr zu den Räumen im 16 Pag. 27 ff. RA Nr. 120/2017/68 10