Auch gegen die gesetzten Termine lässt sich daher nichts einwenden. Da die Gemeinde gemäss ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 die Vollstreckung bezüglich des südlichen Vorplatzes vorläufig ausgesetzt hat, sind dafür neue Termine anzusetzen und den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen. Aus organisatorischen Gründen wird dies der mit der Vollstreckung betrauten Gemeinde überlassen. 4. Nutzung des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses