Damit sind die Voraussetzungen der in der Sachverfügung angedrohten Ersatzvornahme erfüllt. Die streitigen Vollstreckungsmassnahmen (Entfernen von Markierungen, die auf eine Parkiermöglichkeit hinweisen, Anbringen einer Markierung "Parkieren verboten" sowie Erstellung des Radabweisers) bewegen sich im Rahmen der in der Sachverfügung angedrohten Ersatzvornahme.