d) Die Beschwerdeführerinnen halten die Anordnungen betreffend den südlichen Vorplatz für rechtswidrig bzw. nichtig, weil diese die rechtmässige Nutzung (Anlieferung für Lagerzwecke) verhinderten. Zu- und Wegfahrten für die bewilligte Nutzung (Gewerbe/Lager), namentlich Anlieferungen, bleiben jedoch auch im Falle der Entfernung von Parkplatzmarkierungen und des Textes "reserviert" sowie bei Anbringen der Markierung "Parkieren verboten" möglich. Die Konstruktionsweise des Radabweisers wird im Anhang zur angefochtenen Verfügung15 dargestellt. Zur Strasse hin bleibt eine 7 Meter breite Einfahrt offen.