c) Demnach ist nicht auf das Vorbringen einzutreten, dass keine verkehrsgefährdenden Zustände vorlägen. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Einwendung zur Sachverfügung. Ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung vorliegen, wurde bereits rechtskräftig beurteilt. Die in der Wiederherstellungsverfügung getroffenen Anordnungen sind vollstreckbar.