d) Die Beschwerdeführerinnen führen zudem an, dass das Untergeschoss ab 1. März 2018 für eine bewilligte Nutzung, nämlich als Lagerraum, vermietet sei. Die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 verbietet die Nutzung des Untergeschosses zu Dienstleistungszwecken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte künftige Nutzung als Lagerraum auf die Mangelhaftigkeit, geschweige denn Nichtigkeit dieser Anordnung schliessen liesse. 3. Markierung und Radabweiser auf dem südlichen Vorplatz