Dies träfe hier selbst dann nicht zu, wenn aus dem Expropriationsvertrag die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Rechte abzuleiten wären. Aus dem neuen Beweismittel lässt sich demnach nicht auf Nichtigkeit der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung schliessen. Die von den Beschwerdeinstanzen mit der erwähnten Modifikation bestätigte Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 stellt einen vollstreckbaren Sachentscheid dar.