Das blosse Beibringen eines neuen Beweismittels stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dies gälte hier selbst, wenn das neue Beweismittel Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Sachentscheids aufkommen liesse. Inhaltliche Mängel führen nur ganz ausnahmsweise, in besonders schweren Fällen, zur Nichtigkeit eines Entscheids. Nichtigkeit wird angenommen, wenn ein Mangel den Entscheid geradezu wirkungslos, unsinnig oder unsittlich werden lässt.13 Dies träfe hier selbst dann nicht zu, wenn aus dem Expropriationsvertrag die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Rechte abzuleiten wären.