c) Die Beschwerdeführerinnen behaupten, dass die Wiederherstellungsverfügung teilweise nichtig sei. Sie begründen dies zunächst mit der Behauptung, dass aufgrund eines neu ins Recht gelegten Expropriationsvertrags aus dem Jahr 1955 ein unbeschränktes Zugangsrecht auf der Nord- und der Südseite der Parzelle bestehe. Daher sei die Wiederherstellungsverfügung nichtig, soweit sie die Parkierung und die Zu- und Wegfahrt auf dem südlichen und dem nördlichen Vorplatz beschränke.