b) Vollstreckt wird hier die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Lyss vom 28. Dezember 2012. Diese wurde von der BVE unter Korrektur der Anordnung betreffend den Vorplatz im Süden des Gebäudes bestätigt. In der Folge bestätigten das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht die Wiederherstellungsverfügung mit der von der BVE vorgenommenen Korrektur. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016 ist mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbar. Mit diesem wurde die bestätigte Wiederherstellungsverfügung rechtskräftig.