b) Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. November 2017. Gemäss Eröffnungsformel (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2./6.) wurde sie den Beschwerdeführerinnen "per Adresse ihrer Vertreter" eröffnet. In der Beschwerde wird jedoch ausgeführt, die Verfügung sei an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 selbst, jedoch mit jeweils falschen Adressen versandt worden. Erst am 14. November 2017 sei ihnen die Verfügung korrekt eröffnet worden. Die Gemeinde widerspricht dieser Darstellung in ihrer Stellungnahme nicht.