47 BauG einschliesslich der damit zusammenhängenden Kostenverfügungen, soweit sie über die zugrunde liegende Sachverfügung hinaus Anordnungen über die Zwangsvollstreckung enthalten, namentlich über Modalitäten der Ersatzvornahme.6 Für andere vollstreckungsrechtliche Anordnungen bestimmt Art. 116 Abs. 3 VRPG7, dass diese dem gleichen Rechtsmittel unterliegen wie die ihnen zugrunde liegende Sachverfügung. Bei dieser Sachverfügung handelt es sich hier um eine Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 BauG. Die BVE ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.